Versicherung und Haftung
Bei Unfällen und Sachschäden ist eine Erste Hilfe leistenden Person über die Unfallkasse Sachsen (UKS) abgesichert.
Erste Hilfe ist eine rechtmäßige Handlung. Die Maßnahmen der Erste Hilfe leistenden Person richten sich auf einen sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindenden Menschen. Dieser kann sich im Falle einer Bewusstlosigkeit weder äußern noch seine Zustimmung zu den Erste Hilfe-Maßnahmen erklären. In diesem Fall liegt eine mutmaßliche Einwilligung (Geschäftsführung ohne Auftrag) vor.
Erste Hilfe leistende Personen leisten am Notfallort bestmögliche Hilfe und handeln so sachgerecht, wie es aufgrund ihrer Qualifikation möglich ist oder nach bestem Wissen erforderlich scheint. Für den direkten Notfall besitzen alle Menschen, die Erste Hilfe leisten nach SGB VII Versicherungsschutz.
Erste Hilfe leistende Personen haben i. d. R. keine Sonderrechte zum Erreichen des Einsatzortes, auch nicht die über das System „firstresponder“ alarmierten Helfer. Die gesetzlichen Vorgaben z. B. der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zwingend zu beachten.
Eigenschaden
Sind mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter ein eigener Schaden oder Aufwendungen verbunden, kann die Erste Hilfe leistende Person den Ersatz verlangen. Von der oder dem Verletzten kann sie die Aufwendungen für unvermeidbare Sachschäden verlangen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Durchführung der Erste Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen (z. B. bei bewusstlosen Personen) Willen der oder des Verletzten entspricht. Je nach Gegebenheiten kann die Erste Hilfe leistende Person ihre Schadensersatzansprüche (Sachschäden sind z. B. Schäden an der Kleidung der Erste Hilfe leistenden Person oder an ihrem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug), aber nicht nur bei der oder dem Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch strafrechtliche Fragen rund um Fremdschäden behandelt (Personenschaden und Sachbeschädigung im Rahmen der ersten Hilfe). Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung durch den Ersthelfenden.
Ansprechpartner für die gesetzliche Unfallversicherung:
Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen
03521 724-0
E-Mail an die Unfallkasse senden
https://www.uksachsen.de/ersthelfende
Ansprechpartner Rettungszweckverband Südwestsachsen bei erlittenen Schäden:
Thomas Wunderlich
Tel: +49 3741 / 457 129
Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für
- Ersthelfer außerhalb ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Alarmierung
- Notarzttätigkeiten
- Ansprüche Dritter bei Ausfall der App durch Fehlprogrammierung, Hackerangriff, Netzausfall o.ä.
- Schäden, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ersthelfer-Einsatz stehen (u. A. Beitrags/Versicherungsprämie/Änderungen des Schadensfreiheitsrabatts in der Folge eines Unfalls etc.)
Wenn ich meine psychische Gesundheit nach einem Einsatz gefährdet sehe, kann ich über das Einsatznachsorgeteam des RettZV“SWS“ Tel-Nr.: +49 3741 / 457 136 Hilfe erhalten.